Allgemeine Liefer- und Garantiebedingungen

1. Allgemeines
1.1. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
1.2. Diese Liefer- und Garantiebedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.3. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.4. Sollte sich eine Bestimmung dieser Liefer- und Garantiebedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommenden Vereinbarung ersetzen.
2. Umfang der Lieferung/Leistung
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich ev. Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
3. Vorschriften des Bestimmungslandes
Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
4. Preise
4.1. Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ex works Sutter Apparatebau AG, Abtwil gemäss Incoterms 1990, excl. Verpackung für See, Land oder Lufttransport, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Fracht, Versicherung, Einfuhr und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig ist.
4.2. Die Preise ändern nach Vertragsabschluss, soweit Gleitpreise vereinbart worden sind, der Umfang der vereinbarten Lieferung bzw. Leistung geändert hat, eine nachträgliche Änderung von Vorschriften am Bestimmungsort dies erforderlich macht.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Die Zahlungen sind Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten, ohne Abzug von Skonto, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Zahlung innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizerfranken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind.
5.2. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung oder Inbetriebsetzung der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wen Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht.
5.3. Das Recht zur Verrechnung von Gegenansprüchen, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag oder dessen Anfechtung herrühren, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
5.4. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins in der Höhe von 1,0% per Monat zu entrichten, was jedoch die Fälligkeit der Forderung in keine Weise beeinträchtigt.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seine gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertag vollständig erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die geliehenen Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
7. Lieferfrist
7.1. Alle Terminangaben des Lieferanten sind annähernd und unverbindlich. Der Lieferant wird jedoch alles daran setzen, die Termine einzuhalten.
7.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
7.3. Die Lieferfristen verlängert sich angemessen;
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht.
b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Verzug ist, namentlich wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält.
c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, behördliche Massnahmen und Naturereignisse.
7.4. Der Lieferant kann, wo sinnvoll, Teillieferungen ausführen.
8. Verpackung
Die Verpackung ist in den Preisen des Lieferanten nicht enthalten und wird separat verrechnet. Entsorgung der Verpackung sowie allfällige Entsorgungskosten werden vollumfänglich vom Besteller übernommen.
9. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.
10. Versand, Transport
10.1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
10.2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
11. Abnahme der Lieferung
11.1. Der Lieferant wird die Lieferung oder Leistung, soweit üblich, vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
11.2. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Lieferung selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die schriftliche Mangelanzeige innert zwei Wochen nach der Lieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als abgenommen.
11.3. Zeigen sich später innerhalb der Garantiefreist Mängel, die auch bei sofortiger Abnahmeprüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat der Kunde sie dem Lieferanten unverzüglich und schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Lieferung auch in Bezug auf diese Mängel als genehmigt gilt.
11.4. Wegen Mangel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12 (Gewährleistung, Haftung und Mängel) ausdrücklich genannten.
12. Gewährleistung, Haftung und Mängel
12.1. Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) Der Lieferant garantiert, dass die Lieferungen und Leistungen in einwandfreiem Zustand erfolgen. Ohne Besondere Abrede beträgt die Garantiefrist zwölf Monate ab Lieferung oder erbrachter Leistung.
12.2. Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferung des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelnder Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Spedition von Ersatzteilen, Reise und Montagekosten beim Kunden (inkl. Reisespesen) während der Gewährleistungsfrist gehen zu Lasten des Bestellers.
12.3. Haftung für zugesicherte Eigenschaften Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt dies Nachbessrung nicht oder nur teilwiese, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, wenn ihn eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
12.4. Ausschlüsse von der Haftung für Mängel Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelnder Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
12.5. Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12.1. bis 12.4. ausdrücklich genannten.
12.6. Haftung für Nebenpflichten Für die Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
13. Ausschluss weiterer Haftungen
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wir namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
14. Rückgriffsrecht des Lieferanten
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. Der Kaufvertrag, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Liefer- und Garantiebedingungen sind, unterliegt Schweizer Recht (im internationalen Verhältnis gegebenenfalls unter Einschluss des Wiener Kaufrechtübereinkommen vom 11.04.1980).
15.2. Der Käufer anerkennt als ausschliesslichen Gerichtsstand für Klagen aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte von St.Gallen, Schweiz.